Brüssel: „REACH ist ein Paradebeispiel dafür, wie die drei Säulen der nachhaltigen Entwicklung, nämlich Wettbewerbsfähigkeit, Soziales und Umwelt, in ein Gleichgewicht gebracht werden können. REACH sorgt für ein hohes Niveau im Gesundheits- und Umweltschutz. Die Verordnung spielt auch eine wichtige Rolle für die Förderung von Innovation und Wettbewerbsfähigkeit und hilft der Wirtschaft, den Anforderungen der Verbraucher besser gerecht zu werden", erklärten der für Unternehmen und Industrie zuständige Kommissionsvizepräsident Antonio Tajani und Umweltkommissar Janez Poto?nik in einer gemeinsamen Stellungnahme.
Der Direktor der ECHA, Geert Dancet, äußerte sich wie folgt: „Wir sind über diese Ankündigungen hocherfreut. Dies und der heutige Besuch des Vizepräsidenten und des Kommissars sind ein Zeichen dafür, dass die Kommission und die ECHA bei der Umsetzung von REACH zum Wohl der europäischen Bürger und der Umwelt eng zusammenarbeiten.”
Bei ihrem Besuch erörterten die Kommissare folgende Punkte mit Vertretern von ECHA und Interessenträgern:
1. Ablauf der ersten in REACH vorgesehenen Registrierungsfrist bereits in wenigen Monaten
Gemäß der REACH-Verordnung müssen bis zum 30. November 2010 in besonders großen Mengen vorhandene Chemikalien sowie bekannte besonders gefährliche Stoffe registriert werden. Hersteller und Importeure sind verpflichtet, ihre Risiko managementmaßnahmen in ihren Registrierungsunterlagen zu dokumentieren, um die Chemikalien weiter erzeugen bzw. vertreiben zu können. Davon werden schätzungsweise etwa 9 000 Stoffe betroffen sein.
In diesem Zusammenhang verwies Vizepräsident Tajani auf die bisher erzielten Fortschritte. Für Unternehmen, insbesondere für KMU, wird es einfacher, beispielsweise durch die Nutzung der SIEF1, Chemikalien erfolgreich zu registrieren. In diesen Foren können Unternehmen, die denselben Stoff registrieren, Daten austauschen. Auf diese Weise werden Kosten gespart und unnötige Tierversuche vermieden.
Die so genannte Direktoren-Kontaktgruppe unter dem Vorsitz der Kommission prüft derzeit, ob die Industrie dafür gerüstet ist, Registrierungen bis zum 30. November fristgerecht durchzuführen und setzt bei Bedarf Lösungen für praktische Probleme um. Dieses Gremium besteht aus Vertretern im Direktorenrang von Kommission, ECHA und Verbänden der Industrieunternehmen bzw. KMU, die Chemikalien in großen Mengen herstellen.
Überdies kann die ECHA beträchtliche Fortschritte bei der Übersetzung der REACH-Leitlinien und -Instrumente in alle EU?Amtssprachen verzeichnen. Dies gilt vor allem für die Unterlagen zur Registrierung, die dadurch für die KMU erleichtert wird.
2. Kriterien für die Identifizierung von persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen
Kommissar Poto?nik und Vizepräsident Tajani gaben außerdem bekannt, dass man sich nun auf Kriterien für die Ermittlung von persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen beziehungsweise sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren Stoffen geeinigt hat. Alle verfügbaren Informationen sind in Betracht zu ziehen und auf der Grundlage der Beweiskraft der Daten zu berücksichtigen. Die Beurteilung dieser so genannten PBT/vPvB-Eigenschaften ist für die Registrierung und Zulassung relevant. Diese Kriterien liegen nun nach über einem Jahr vor. Für die Umsetzung der geänderten Kriterien durch die Registranten wird es Übergangsbestimmungen geben; verpflichtend werden sie erst zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten. Die Kriterien werden in den überarbeiteten Anhang XIII der REACH-Verordnung aufgenommen.
3. Zeitplan für die Identifizierung besonders besorgniserregender Stoffe
Die Kommission ist entschlossen, weitere besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) zu ermitteln, die in die so genannte Kandidatenliste eingetragen werden sollen, die zurzeit 29 Stoffe umfasst. In diesem Zusammenhang stimmten beide Kommissare nach Rücksprache mit der ECHA einem Zeitplan für die Aufnahme von 106 prioritären SVHC-Stoffen bis zum Jahr 2012 zu. Die Kommission ruft auch die Mitgliedstaaten dazu auf, ihren Beitrag dazu zu leisten.
Wenn ein neuer Stoff für dieses Verzeichnis besorgniserregender Stoffe vorgeschlagen wird, erfolgt die tatsächliche Aufnahme erst, nachdem das weitere Vorgehen im Rahmen einer öffentlichen Konsultation erörtert wurde und der ECHA?Mitgliedstaatenausschuss eine Stellungnahme abgegeben hat.
Bei einem in die Kandidatenliste eingetragenen Stoff besteht die Verpflichtung zur unmittelbaren Weitergabe von Informationen über diesen Stoff, beispielsweise über Erzeugnisse, in denen er vorhanden ist. Dies gilt für die gesamte Lieferkette vom Hersteller bis hin zum Verbraucher.
Für in diesem Verzeichnis geführte Stoffe kann im Anschluss an ein Priorisierungsverfahren und an die Aufnahme in das Verzeichnis zulassungspflichtiger Stoffe (Anhang XIV) die Registrierungspflicht vorgeschrieben werden.
4. Leitlinien für die Zulassung
Beide Kommissare kündigten an, dass die bereits seit langem erwarteten Leitlinien für die Zulassung in Kürze der ECHA als Entwurf bereitgestellt werden. Das Zulassungsverfahren ist eine der im Rahmen von REACH möglichen Risikomanagementmaßnahmen für besonders besorgniserregende Stoffe (siehe MEMO/08/360).
Hintergrund
In der 2007 in Kraft getretenen REACH-Verordnung wurde der frühere Rechtsrahmen für chemische Stoffe, der schwerfällig und nicht sehr effizient war, überarbeitet. Die darin vorgesehenen Bestimmungen über Registrierung und Zulassung traten 2008 in Kraft.
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